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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 199 SGB VII – Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind

  • 1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
  • 2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,
  • 3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,
  • 4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
  • 5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,
  • 6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 199 SGB VII verweisen

  • § 192 SGB VII – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

Rechtsprechung zu § 199 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 199 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im …
  • LSG Bayern, Urt. v. 30.01.2025 – L 17 U 103/21 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Wer einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO geltend macht, muss die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau bezeichnen, dass im Urteil klar ausgesprochen werden kann, was die Beklagte aus ihren Akten löschen soll (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15). (Rn. 26) 2. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist nach Art. 17 …

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