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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 180 SGB VII – Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 180 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 180 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 180 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. 2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die …
  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 4/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt kein gemeinnütziges Unternehmen dar, das von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags zum Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften befreit ist. 2. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist unter Rückgriff auf die Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen; es gibt keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der …

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