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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 178 SGB VII – Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

  • 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
  • 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

  • 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
  • 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 178 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 178 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 178 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. 2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die …
  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 4/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt kein gemeinnütziges Unternehmen dar, das von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags zum Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften befreit ist. 2. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist unter Rückgriff auf die Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen; es gibt keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der …

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