Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 14 SGB VII – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.

(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.

(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • 1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • 2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 14 SGB VII

14 Entscheidungen zitieren § 14 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung begründet nicht allein deswegen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie von dem betrieblichen Gesundheitsmanagement des Beschäftigungsunternehmens mitorganisiert und unterstützt wird.
  • BSG, Urt. v. 17.06.2025 – B 2 U 6/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer stationären Krankenhausbehandlung besteht Unfallversicherungsschutz für behandlungsdienliche Verrichtungen und für Verletzungen, die aus Einrichtungen des Krankenhauses resultieren oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhen, die mit dem Aufenthalt in fremder Umgebung verbunden sind. 2. Besondere Gefahren können sich auch aus dem Unterlassen unfallpräventiver Maßnahmen und …
  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Als Beschäftigte sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, wenn die von ihnen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu …
  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R = BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21). 2. Darin liegt keine verfassungswidrige …
  • BGH, Urt. v. 30.07.2024 – VI ZR 115/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und zur Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation (Fortführung von Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).
  • BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz auch bei von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehenden Gefahren, die sich in einer unternehmensdienlichen Nutzung dieser Gegenstände in Ausübung der versicherten Tätigkeit realisieren.

Weitere Entscheidungen zu § 14 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten