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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 101 SGB VII – Ausschluß oder Minderung von Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

Rechtsprechung zu § 101 SGB VII

8 Entscheidungen zitieren § 101 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das vorsätzliche Herbeiführen des Todes eines Versicherten führt nicht zum Leistungsausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Handeln nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs einen straffreien Behandlungsabbruch (Sterbehilfe) darstellt.
  • BSG, Urt. v. 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers setzt einen spezifischen Bezug zwischen einem sozialwidrigen Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit voraus.
  • BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente, die von Amts wegen zu erbringen ist, wird durch die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens nicht gehemmt.
  • BSG, Urt. v. 30.03.2023 – B 2 U 3/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. In der Schülerunfallversicherung scheidet im Rahmen des sachlichen Zusammenhangs die objektivierte Handlungstendenz als Zurechnungsgesichtspunkt aus, weil das Steuerungsvermögen von Schülern in der Regel durch kognitive Defizite, alterstypische Selbstüberschätzung, gruppendynamische Prozesse und die Orientierung am Handeln Gleichaltriger gestört ist. 2. Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen …
  • BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ist nicht ausgeschlossen durch eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion"), die an dasselbe Verhalten anknüpft. 2. Das Aufrechterhalten ist kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum 31.7.2016 geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten.
  • BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens ist nicht in der Strafbarkeit einer Handlung begründet, sondern darin, dass der in Anspruch Genommene in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eine Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch nehmen zu müssen.

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