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Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • 1. das 67. Lebensjahr vollendet und
  • 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 36 SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

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