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Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 200 SGB VI – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

  • 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  • 2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 200 SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 200 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

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