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Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 114 SGB VI – Besonderheiten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  • 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
  • 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
  • 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  • 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
  • 2. Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

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„Was regelt § 114 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

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