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Zitierfest

SGB IX · Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

§ 130 SGB IX – Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
  • 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
  • 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
  • 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
  • 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 130 SGB IX im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 130 SGB IX? Zitiere den Wortlaut.“

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