Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 82 SGB IV – Rücklage
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 82 SGB IV verweisen
- § 123 SGB IV – Übergangsregelung
- § 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
- § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
- § 420 SGB V – Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
- § 172a SGB VII – Rücklage
Rechtsprechung zu § 82 SGB IV
Eine Entscheidung zitiert § 82 SGB IV.
BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 A 1/22 R · 2. Senat
Leitsatz: Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.
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