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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 56 SGB IV – Wahlordnung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über

  • 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
  • 2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
  • 3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,
  • 4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
  • 5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
  • 6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlaglisten,
  • 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
  • 8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
  • 9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
  • 10. die Stimmabgabe,
  • 11. die Briefwahl,
  • 12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
  • 12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
  • 13. die Wahlen in besonderen Fällen,
  • 14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere

  • 1. ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,
  • 2. technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 SGB IV verweisen

  • § 55 SGB IV – Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
  • § 61 SGB IV – Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
  • § 111 SGB IV – Bußgeldvorschriften
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Rechtsprechung zu § 56 SGB IV

3 Entscheidungen zitieren § 56 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 28/14 R · 1. Senat

    Leitsatz: Die Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen an die "Gesamtzahl" behördenfremder Unterzeichner, wenn mindestens 75 vH der Unterschriften, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind, von diesem Personenkreis stammen.
  • BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 5/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.
  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 EG 12/09 R · 10. Senat

    Leitsatz: Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr 9).

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