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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 48b SGB IV – Feststellungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.

(2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48b SGB IV verweisen

  • § 48c SGB IV – Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
  • § 57 SGB IV – Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Rechtsprechung zu § 48b SGB IV

Eine Entscheidung zitiert § 48b SGB IV.

  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 28/14 R · 1. Senat

    Leitsatz: Die Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen an die "Gesamtzahl" behördenfremder Unterzeichner, wenn mindestens 75 vH der Unterschriften, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind, von diesem Personenkreis stammen.

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