Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 34 SGB IV – Satzung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 34 SGB IV

10 Entscheidungen zitieren § 34 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Auf Leistungen des Sozialhilfeträgers zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts eines …
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 R 5/13 R · 5. Senat

    Leitsatz: Auch bei Überzeugung von der Nichtigkeit einer Satzung darf das Gericht sein Ermessen grundsätzlich nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung als Normgeber setzen.
  • BSG, Urt. v. 17.12.2019 – B 1 KR 7/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Krankenkasse darf Satzungsmehrleistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch dann auf die ersten drei Behandlungsversuche begrenzen, wenn der gesetzliche Leistungsanspruch im Einzelfall für mehr als drei Behandlungszyklen besteht.
  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 1 KR 23/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See darf in ihrer Satzung die Finanzierung der Mehrleistungen Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer durch alters- und einkommensabhängige Monatsprämien regeln.
  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Bäcker und Konditoren im Gefahrtarif liegt trotz unterschiedlicher Gefährdungsrisiken noch im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers.

Weitere Entscheidungen zu § 34 SGB IV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 SGB IV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 SGB IV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten