Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 103 SGB IV – Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 SGB IV verweisen
- § 99 SGB IV – Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
- § 100 SGB IV – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
- § 101 SGB IV – Stammdatendatei
- § 102 SGB IV – Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
- Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Rechtsprechung zu § 103 SGB IV
Eine Entscheidung zitiert § 103 SGB IV.
BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R · 12. Senat
Leitsatz: Zur Feststellung, ob Arbeitgeber wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen und -bereichen den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden haben (Sofortmeldepflicht), sind nicht die Einzugsstellen, sondern die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung ermächtigt.
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