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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 100 SGB IV – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  • 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
  • 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
  • 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
  • 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 SGB IV verweisen

  • § 103 SGB IV – Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

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