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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 83 SGB III – Weiterbildungskosten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  • 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • 2. Fahrkosten,
  • 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • 4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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