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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 5 SGB I – Soziale Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf

  • 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
  • 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.

Rechtsprechung zu § 5 SGB I

3 Entscheidungen zitieren § 5 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“

  • BVerfG, Beschl. v. 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-Geschädigter

  • BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des …

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