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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 3 SGB I – Bildungs- und Arbeitsförderung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

  • 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
  • 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
  • 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
  • 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 3 SGB I

52 Entscheidungen zitieren § 3 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 2 U 13/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist auch dann zurückzunehmen, wenn dessen Rechtmäßigkeit bereits durch rechtskräftiges Feststellungsurteil bestätigt worden ist.
  • BSG, Urt. v. 21.10.2021 – B 5 R 28/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Gesetz die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern beschränkt.
  • BSG, Urt. v. 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R · 4. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit - Kosten für nebenberufliche Ausbildung - keine Absetzbarkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten mangels kausaler Verbundenheit mit der aktuellen selbständigen Tätigkeit

  • BSG, Urt. v. 27.06.2019 – B 5 RS 2/18 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Feststellung von Arbeitsentgelt sind die abstrakt-generellen Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen anzusehen, an deren Feststellung das Revisionsgericht nicht gebunden ist. 2. An die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahltes Verpflegungsgeld stellt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.
  • BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung eines in den sog Konsensempfehlungen enthaltenen medizinischen Erfahrungssatzes durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht, wenn die naturwissenschaftliche Grundlage hierfür nicht aus sachverständigen Stellungnahmen und durch Anhörung eines Sachverständigen, sondern mittels einer Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht …
  • BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RS 9/16 R · 5. Senat

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