(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Tag und Ort der Geburt,
- 6. Geschlecht,
- 7. Staatsangehörigkeiten,
- 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 9. Sterbetag sowie
- 10. Tag des Einzugs und des Auszugs.