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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 69a SG – Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.

(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:

  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen,
  • 4. Doktorgrad,
  • 5. Tag und Ort der Geburt,
  • 6. Geschlecht,
  • 7. Staatsangehörigkeiten,
  • 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
  • 9. Sterbetag sowie
  • 10. Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.

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