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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 69 SG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.

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„Was regelt § 69 SG? Zitiere den Wortlaut.“

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