Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 69 SG – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
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