SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 30b SG – Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Rechtsprechung zu § 30b SG
Eine Entscheidung zitiert § 30b SG.
BVerwG, Beschl. v. 24.11.2016 – 1 WB 46/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat
Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30b SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 30b SG? Zitiere den Wortlaut.“