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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 30b SG – Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.

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