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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 28 SG – Urlaub

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

  • 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 SG verweisen

  • § 30a SG – Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
  • § 30b SG – Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
  • § 31 SG – Fürsorge
  • § 40 SG – Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
  • § 46 SG – Entlassung
  • § 93 SG – Verordnungsermächtigungen

Rechtsprechung zu § 28 SG

23 Entscheidungen zitieren § 28 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 14/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten ist der Rechtsweg nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. 2. Eine materielle Ausschlussfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Übertragung restlicher Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes (§ 28 …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.10.2021 – 1 W-VR 14/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des Dienstunfähigkeitsverfahrens

  • BVerwG, Beschl. v. 05.08.2025 – 1 WNB 1.24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Mitbestimmung bei Urlaubsgewährung

  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 WB 8/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Soldatinnen und Soldaten kann Betreuungsurlaub nicht rückwirkend gewährt werden. 2. Eine Verlängerung des Betreuungsurlaubs über die Dauer von drei Jahren hinaus kann nicht gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstbewilligung beantragt werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 WB 1/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

  • BVerwG, Beschl. v. 21.05.2015 – 1 WB 20/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Sowohl die Elternzeit gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV (juris: ErzUrlSoldV) als auch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV kann nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend begehrt werden.

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