Die Fachoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit dem Mittleren Schulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit durch einen einjährigen Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht durch einen entsprechend längeren Zeitraum, eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule (Fachhochschulreife) entspricht. Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 91 SchulG SH – Fachoberschule
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 91 SchulG SH verweisen
- § 18 SchulG SH – Dauer des Schulbesuchs
- § 101 SchulG SH – Aufgaben
- § 115 SchulG SH – Genehmigung von Ersatzschulen
- § 145 SchulG SH – Einschränkung von Grundrechten