Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 59 SchulG SH – Auflösung und Änderung
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 SchulG SH verweisen
- § 43 SchulG SH – Gemeinschaftsschule
- § 60 SchulG SH – Organisatorische Verbindung
- § 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
- § 100 SchulG SH – Errichtung und Rechtsform
- § 110 SchulG SH – Anwendbarkeit anderer Bestimmungen