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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 59 SchulG SH – Auflösung und Änderung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 SchulG SH verweisen