Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 37 SchulG SH – Beteiligte
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 37 SchulG SH verweisen
- § 40 SchulG SH – Ausnahmen
- § 110 SchulG SH – Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
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