(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
(2) Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die
- 1. Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,
- 2. Kosten der Vertretungen,
- 3. Versorgungsbezüge,
- 4. Umzugskosten und Trennungsgelder,
- 5. Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,
- 6. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,
- 7. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,
- 8. Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung,**)
- 9. Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,
- 10. Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und
- 11. Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.
(3) Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.
**) Entsprechend Art. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 597) ist § 36 Absatz 2 Nummer 8 des Schulgesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 2011 anzuwenden.