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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 36 SchulG SH – Persönliche Kosten

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

(2) Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die

  • 1. Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,
  • 2. Kosten der Vertretungen,
  • 3. Versorgungsbezüge,
  • 4. Umzugskosten und Trennungsgelder,
  • 5. Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,
  • 6. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,
  • 7. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,
  • 8. Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung,**)
  • 9. Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,
  • 10. Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und
  • 11. Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.

(3) Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.

**) Entsprechend Art. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 597) ist § 36 Absatz 2 Nummer 8 des Schulgesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 2011 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 SchulG SH verweisen