Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 15 SchulG SH – Beurlaubung
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 SchulG SH verweisen
- § 22 SchulG SH – Beginn der Vollzeitschulpflicht
- § 142 SchulG SH – Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen
- § 145 SchulG SH – Einschränkung von Grundrechten