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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 15 SchulG SH – Beurlaubung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 SchulG SH verweisen