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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 14 SchulG SH – Schuljahr

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 SchulG SH verweisen

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