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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 140 SchulG SH – Externenprüfung, Anerkennung von Zeugnissen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Personen, die weder eine öffentliche Schule noch eine nach § 116 staatlich anerkannte Ersatzschule besuchen, Prüfungen anbieten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die denjenigen an öffentlichen Schulen entsprechen (Externenprüfung). Die Schulaufsichtsbehörde kann auch die Teilnahme an den Prüfungen öffentlicher Schulen zulassen. Sie entscheidet über Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes; § 16 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer soll ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein haben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Prüfungsordnungen durch Verordnung. Dabei können ein Mindestalter für die Teilnahme und weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben werden. Bei der Zulassung und Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 126 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium bewertet Bildungsnachweise, die

  • 1. außerhalb des Bundesgebietes erworben wurden,
  • 2. in Schleswig-Holstein erworben wurden, aber nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind,

im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit Nachweisen der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten. Es hat bei seiner Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die das Land mit anderen Bundesländern geschlossen hat. In den Fällen einer Antragstellung nach § 81a Aufenthaltsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), finden für die Bewertung gemäß Satz 1 und 2 die Regelungen zum Verfahren und zu den Fristen gemäß § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein, entsprechende Anwendung. Sind Antragstellerinnen oder Antragsteller aus ihrem Herkunftsland geflohen und deshalb ohne eigenes Verschulden daran gehindert, durch Originaldokument einen Nachweis über ihren erreichten schulischen Bildungsstand zu erbringen, so kann ein Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem entsprechenden Prüfungsergebnis wird eine Bescheinigung erteilt, die insbesondere zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder vorläufig zum Besuch der Oberstufe (§ 43 Absatz 4, § 44 Absatz 3) oder des Beruflichen Gymnasiums berechtigt, sofern auch die übrigen Beschulungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt und welcher Aufenthaltsstatus oder Fluchtgrund dafür bestehen muss. Es regelt ferner die Durchführung des Prüfungsverfahrens und dessen Anforderungen sowie die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erworben werden kann, eine bestimmte Schulart und Schul- oder Jahrgangsstufe zu besuchen. Es kann ferner durch Verordnung die Befugnis zur Entscheidung nach Satz 1 für Einzelfälle auf eine andere Behörde des Landes, der Kreise, der Gemeinden oder der Ämter übertragen.

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