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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 68 SchulG RP – Schulgeldfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 SchulG RP verweisen

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