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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 57 SchulG RP – Beginn des Schulbesuchs

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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