Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 57 SchulG RP – Beginn des Schulbesuchs
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.
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„Was regelt § 57 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“