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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 54 SchulG RP – Verlassen einer Schulart oder eines Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Die Schulart oder der Bildungsgang ist zu verlassen, wenn

  • 1. zweimal in demselben Schuljahrgang (Klassen- oder Jahrgangsstufe) oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen des Gymnasiums, des Kollegs oder des mehrjährigen Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule mit Ausnahme der Berufsschule durch Beschluss der Klassen- oder Kurskonferenz keine Versetzung erfolgte,
  • 2. die Abiturprüfung nach der Entscheidung der Prüfungskommission nicht mehr innerhalb der Verweildauer von vier Jahren an der Oberstufe des Gymnasiums oder der Integrierten Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium oder am Kolleg bestanden werden kann,
  • 3. die Abschlussprüfung zweimal oder einmal nach der Nichtversetzung in eine Abschlussklasse nicht bestanden wurde.

(2) Die Genehmigung einer weiteren Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Klassenstufe in besonderen Ausnahmefällen bleibt unberührt.

(3) Wird von der Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums der Wechsel des Bildungsgangs empfohlen und wird eine solche Empfehlung auch am Ende der Klassenstufe 6 erteilt, so wird eine Realschule plus oder im Rahmen der Kapazität eine Integrierte Gesamtschule besucht, wenn keine Versetzung erfolgt. Eine Empfehlung zum Wechsel des Bildungsgangs kann ausgesprochen werden, wenn die Leistungen und das Lernverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit im Gymnasium nicht erwarten lassen.

(4) Das Schulverhältnis kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters beendet werden, wenn eine nicht schulbesuchspflichtige Schülerin oder ein nicht schulbesuchspflichtiger Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses dem Unterricht längere Zeit unentschuldigt fernbleibt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 SchulG RP verweisen

  • § 4 SchulG RP – Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

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