Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 51 SchulG RP – Beginn
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.