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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 51 SchulG RP – Beginn

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.