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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 5 SchulG RP – Gemeinsame Aufgabe

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

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