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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 34 SchulG RP – Versammlung der Schülerinnen und Schüler

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.

(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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