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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 24 SchulG RP – Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.

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