(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
- 1. Änderungen dieses Gesetzes,
- 2. Richtlinien und Lehrpläne,
- 3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
- 4. Schulversuche,
- 5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
- 1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
- 2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,
- 3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
- 4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
- 5. der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
- 6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
- 7. die Kirchen,
- 8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
- 9. die kommunalen Spitzenverbände,
- 10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.