Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
- 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
- 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
- 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
- 4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
- 5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
- 6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
- 7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
- 8. Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,
- 9. Teilnahme an Schulversuchen.