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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 70a SchulG M-V – Verantwortlichkeit

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Soweit Schulträger und Schulbehörden im Rahmen der ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgaben Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen, sind sie gemeinsam mit der Schule (datenverarbeitende Stelle) verantwortlich.

(2) Die Verantwortlichkeit der Träger der Jugendhilfe, die gesetzliche Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen, bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70a SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70a SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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