(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder einer ihnen auf anderer gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Dies gilt auch für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel im Unterricht, Fachverfahren zur Schulverwaltung sowie zur pädagogischen Kommunikation oder Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen.
(2) Die Schulbehörden, die Schulträger, die Träger der Schulentwicklungsplanung und der Schülerbeförderung dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung einer ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Die Daten dürfen zum Zweck der Schulaufsicht, der Finanzhilfe, der Schulorganisation, der Bereitstellung von digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie Fachverfahren zur Schulverwaltung, der Wahrnehmung der Aufgaben zur qualitativen Weiterentwicklung, der Diagnostik und Schulpsychologie, der Schulentwicklungsplanung, der Schulplanung und der Stellen- und Mittelbewirtschaftung verarbeitet werden.
(3) Die Träger der Jugendhilfe, die Aufgaben nach § 59a wahrnehmen, dürfen zum Zwecke der Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten verarbeiten.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die in § 31a Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten, die ihm durch die Agentur für Arbeit übermittelt worden sind, verarbeiten, soweit das erforderlich ist, um dem oder der Betroffenen Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Angebotsunterbreitung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.
(5) Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Vertretungen von Erziehungsberechtigten dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen in Teil 7 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Schülervertretungen und Vertretungen von Erziehungsberechtigten sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren.
(6) Lehrerinnen und Lehrer und sonstiges Schulpersonal sollen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern und sonstigem Schulpersonal unter Nutzung der durch den Schulträger zur Verfügung gestellten Systeme verarbeiten.