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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 106 SchulG M-V – Schulbezeichnung und Schulname

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulart und den Schulort angibt. Bei organisatorischer Verbindung von Schulen muss die Bezeichnung sämtlicher Schularten enthalten sein. § 29 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Schulkonferenz einen Namen geben. Die Namensgebung soll die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützen. Schulen nach § 17 können statt der Angabe der Schulart die Bezeichnung, Verbundene Regionale Schule und Gymnasium‘ führen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) In der Bezeichnung und im Namen muss sich jede Schule von den anderen an demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 SchulG M-V verweisen

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