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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 84e SchulG LSA – Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) (weggefallen)

(2) Die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der Aufgabe zu löschen, für die sie erhoben und gespeichert wurden.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Anlass der Speicherung der personenbezogenen Daten.

(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zur Aufbewahrung und zu den Aufbewahrungsfristen durch Verordnung zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84e SchulG LSA verweisen