(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von
- 1. Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,
- 2. berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,
- 3. Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.
(2) Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen, die Belange der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler berührenden Fragen mit. Dazu gehören insbesondere:
- 1. allgemeine Bestimmungen über Erziehungs- und Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
- 2. Richtlinien für die Gestaltung der Schulanlagen,
- 3. Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
- 4. der Erlass von Rahmenvorschriften für Hausordnungen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6),
- 5. allgemeine Bestimmungen über Lernmittel.
Entsprechende allgemeine Regelungen legt die oberste Schulbehörde dem Landeselternrat vor und erörtert sie vertrauensvoll und verständigungsbereit. Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe der obersten Schulbehörde.
(3) Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.