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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 75 SchulG LSA – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Bei der obersten Schulbehörde werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat sowie ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.

(2) Die oberste Schulbehörde richtet für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Sie bestellt auf Vorschlag des Landeselternrates das in der Geschäftsstelle tätige Personal.

(3) Für den Landesschülerrat gilt Absatz 2 entsprechend.