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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 69 SchulG LSA – Personalkosten

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Assistenz- und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 SchulG LSA verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 69 SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 69 SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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