Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Assistenz- und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 69 SchulG LSA – Personalkosten
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 69 SchulG LSA verweisen
- § 70 SchulG LSA – Sachkosten
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