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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 66 SchulG LSA – Zusammenschlüsse von Schulträgern

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Schulträger können zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen.

(2) Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des jeweils anderen Schulträgers vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung vereinbar sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SchulG LSA verweisen