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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 47a SchulG LSA – Die Schülervollversammlung

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

Die Schülervollversammlung der Schule vereint alle Schülerinnen und Schüler der Schule. In besonderen Fällen können Schülerversammlungen auch von Schulzweigen oder -stufen gebildet werden. Schülervollversammlungen oder Schülerversammlungen haben das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenzen zu stellen, diese Anträge müssen von den Gesamtkonferenzen behandelt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 47a SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 47a SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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