Die Schülervollversammlung der Schule vereint alle Schülerinnen und Schüler der Schule. In besonderen Fällen können Schülerversammlungen auch von Schulzweigen oder -stufen gebildet werden. Schülervollversammlungen oder Schülerversammlungen haben das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenzen zu stellen, diese Anträge müssen von den Gesamtkonferenzen behandelt werden.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 47a SchulG LSA – Die Schülervollversammlung
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 47a SchulG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 47a SchulG LSA? Zitiere den Wortlaut.“