Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers aus seiner Mitte sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 47 SchulG LSA – Schülerrat
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 SchulG LSA verweisen
- § 53 SchulG LSA – Finanzierung der Schülervertretungen