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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 9a SchulG BE – Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Schulen führen einmal im Schuljahr standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels eines Tests in Deutsch und Mathematik durch. Das Testverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Erhebung des Lernstands und der Lernentwicklung dient der Feststellung der fachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik. Sie ermöglicht eine fundierte Analyse der individuellen Lernentwicklung und dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Für die Feststellung der individuellen Lernentwicklung wird der Lernstand für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichten, erhalten Zugang zu den entsprechenden Daten ausschließlich für Zwecke der kontinuierlichen, an die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepassten Unterrichtsgestaltung und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Die Schulaufsicht nutzt die pseudonymisierten und aggregierten Daten für die Steuerung der Qualitätsentwicklung der Schulen.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leistungsdaten werden spätestens nach sieben Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung der Lernstandsfeststellungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9a SchulG BE verweisen

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