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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 84a SchulG BE – Klassenrat

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Unterrichtsstunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84a SchulG BE verweisen

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